Die Gastronomie ist einer der wichtigsten Anwendungsbereiche der Erstbelehrung. Gäste verlassen sich darauf, dass Speisen hygienisch zubereitet und ausgegeben werden. Deshalb muss vor Arbeitsbeginn geklärt sein, ob die Tätigkeit unter §43 IfSG fällt.
Küche und Lebensmittelzubereitung
Köche, Küchenhilfen, Spülkräfte mit direktem Lebensmittelkontakt und Personen, die Speisen vorbereiten oder anrichten, benötigen in der Regel eine Belehrung. Hier ist der Lebensmittelkontakt offensichtlich.
Service und Ausgabe
Auch Servicekräfte können betroffen sein, wenn sie offene Speisen ausgeben, Buffets betreuen oder regelmäßig mit Lebensmitteln umgehen. Bei rein administrativen Tätigkeiten ohne Lebensmittelkontakt kann die Lage anders sein.
Bar, Café und Events
Barpersonal arbeitet oft mit Eis, Früchten, Garnituren oder kleinen Speisen. In Cafés kommen Kuchen, belegte Brötchen und Milchprodukte hinzu. Bei Catering, Foodtrucks und Veranstaltungen ist die Belehrung ebenfalls häufig erforderlich.
Aushilfen und kurzfristige Schichten
Auch Aushilfen, Minijobber und Saisonkräfte brauchen die Bescheinigung, wenn ihre Tätigkeit unter die Vorgaben fällt. Die Vertragsform spielt keine entscheidende Rolle.
Häufige Fragen
Braucht ein Kellner ein Gesundheitszeugnis?
Häufig ja, wenn er Speisen ausgibt oder mit offenen Lebensmitteln arbeitet. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit.
Braucht Barpersonal ein Gesundheitszeugnis?
Das kann erforderlich sein, vor allem bei Umgang mit offenen Lebensmitteln, Eis, Garnituren oder Speisen.
Braucht man für Probearbeit ein Gesundheitszeugnis?
Wenn die Probearbeit bereits relevante Tätigkeiten mit Lebensmitteln umfasst, sollte die Bescheinigung vorher geklärt werden.
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